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Allgemeines
Neues aus dem Steuerrecht
Ferienjobs für Schüler PDF Drucken E-Mail

Ferienjobs für Schüler

Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb

der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw.

Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugend-

arbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.

 

So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von

8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. in landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 1 5 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

 

Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.

 

Arbeitsverträge über Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb - wie z. B. Telefondienst werden steuerrechtlich nicht anerkannt. wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren werden steuerrechtlich nicht anerkannt.

 

Anmerkungl Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Minijobber bis 400 € im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden. Gerne beraten wir Sie hier.


Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und

Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

 

 
Lohnsteuerkarte 2OlO - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschoben PDF Drucken E-Mail

Lohnsteuerkarte 2OlO - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschoben

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer ab 2011

nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeit-

geber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum

mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für

Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

 

Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens erlaubt jedoch einen Einsatz im Jahr 2011 nicht. Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSIAM) wird durch das Jahressteuergesetz 2010 voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden.

 

Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für

den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1,1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektro-

nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). In diesem Übergangszeitraum hat

der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er

darf sie nicht vernichten.

 

Erst nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, hat der Arbeitgeber bei fortbestehen- dem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.

 

Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung für den Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Übergangszeitraum zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.

 

 
Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige kann auch wieder entfallen PDF Drucken E-Mail

Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige kann auch wieder entfallen

Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben

nachholt, wird insoweit straffrei" - so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung

zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wie sie in der Abgabenordnung nierdergelegt ist.

Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.

 

Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege

und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

   

Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Steuerpflichtige zunehmend den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige zu belegen.

 

Die Selbstanzeige eines Täters muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine Nacharbeiten notwendig sind. Ansonsten gehen die Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige aus. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.

 

 
Koalitionsfraktionen wollen strafbefreiende Selbstanzeige erschweren PDF Drucken E-Mail

Koalitionsfraktionen wollen strafbefreiende Selbstanzeige erschweren

Die Bundesregierung will schärfer gegen Steuerhinterziehung vorgehen und dabei

das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige neu regeln. Die Selbstanzeige

dürfe nicht mehr als Gegenstand einer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden.

Strafbefreiung soll nur noch derjenige erwarten dürfen, der alle noch verfolgbaren

Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart.

 

Sinn und Zweck der Selbstanzeigen ist, den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben zu geben, um im Interesse des Fiskus eine diesem bislang verborgene und ohne die Berichtigung auch künftig unentdeckt bleibende Steuerquelle zum Sprudeln zu bringen. Damit wird einem Steuerhinterzieher, der seinen steuerlichen Pflichten künftig wieder in vollem Umfang nachkommen will, eine auch verfassungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit geboten.

 

Die Regierung fordert, dass die Selbstanzeige ,,allumfassend" sein muss und sich nicht nur

auf ,,bestimmte Länder oder bestimmte Steuergestaltungen beziehen" darf. Der Zeitpunkt, ab

wann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, muss überprüft werden. Außerdem darf dem Steuerhinterzieher einem bloß säumigen Steuerpflichtigen gegenüber kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen. Hier sind nach Pressemeldungen höhere Verzugszinsen für Steuerhinterzieher geplant.

 

 
Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzugs berechtigenden Rechnung PDF Drucken E-Mail

Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzugs berechtigenden Rechnung

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die Frage,

welche Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug

berechtigenden Rechnung zu stellen sind.

 

Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrech-

nungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss,

weiche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

   

Die Frage, ob für ,,Kleinstunternehmer" geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen auch „Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.

 

Derartige allgemeine Beschreibungen wie ,,Trockenbauarbeiten", ,,Fliesenarbeiten" und ,,Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.

 

 
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte PDF Drucken E-Mail

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Der Steuerbürger kann beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Auskünfte über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten und noch nicht verwirk-

lichten Sachverhalts beantragen. Derartige verbindliche Auskünfte sind infolge einer

Änderung der Abgabenordnung seit dem Jahr 2007 gebührenpflichtig.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte bereits mit Urteil vom 20.05.2008

entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühren mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage konnte in jenem Rechtsstreit aber nicht erfolgen, da der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert war.

 

Mit Urteil vom 17.3.2010 hat das FG nunmehr in einem ähnlich gelagerten Fall seine Rechtsauffassung erneut bekräftigt. Die Erhebung der Gebühr sei durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Gegen die Bemessung der Gebührenhöhe bestünden gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig.

 

 
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