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Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Konjunkturpakets |
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Tuesday, 3. March 2009 |
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Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Konjunkturpakets Mit dem zweiten Konjunkturpaket will die Bundesregierung Entlastungen für die Bürger, eine gezielte Wirtschaftsstärkung und damit Beschäftigungssicherung erreichen. Zusätzlich sollen Investitionen in die Zukunftsbereiche Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz getätigt werden. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen gehören: Einkommensteuer: Rückwirkend zum 1.1.2009 sinkt der Eingangssteuersatz von 15% auf 14%. Außerdem wird der Grundfreibetrag auf 7.834 € in 2009 und 8.004 € in 2010 erhöht werden. Krankenkassenbeiträge: Zum 1.7.2009 wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,9 Prozent gesenkt. Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt bis Ende 2010 bei 2,8 %. Ohne diese Regelung würde der Beitrag automatisch am 1.7.2010 auf 3 % ansteigen. Kinderbonus: Für jedes Kind gibt es einen einmaligen Bonus in Höhe von 100 €. Kindergeldempfänger erhalten es automatisch von der Familienkasse - voraussichtlich im März oder April. Kinderregelsatz: Die Regelsätze für 6- bis 13-jährige Kinder von Hartz-IV-Empfängern werden mit Wirkung auf 1.7.2009 auf 70 % erhöht. Stärkung der Pkw-Nachfrage: Zur Ankurbelung des Neuwagenverkaufs erhalten alle, die einen mindestens neun Jahre alten Pkw verschrotten und einen Neuwagen oder Jahreswagen kaufen, unter weiteren Voraussetzungen eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 €. Diese sog. Abwrackprämie soll für Zulassungen bis zum 31.12.2009 gewährt werden. Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer wird zum 1.7.2009 auf einen Schadstoff- und hubraumorientierten Tarif umgestellt. Kurzarbeit: Künftig übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur die Sozialbeiträge komplett. Zudem wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht. |
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Letzte Aktualisierung ( Monday, 8. February 2010 )
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Voraussetzunqen für den Erhalt der Abwrackprämie beim PKW |
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Tuesday, 3. March 2009 |
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Voraussetzunqen für den Erhalt der Abwrackprämie beim PKW Das Bundeskabinett hat am 14.01.2009 eine Umweltprämie (sog. „Abwrackprämie") von 2.500 € beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft oder geleast wird. Folgende Eckpunkte wurden bekannt gegeben: Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden € stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge.Stichtag ist der 14.1.2009 für Kauf und Zulassung des Neuwagens bzw. Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009. Zum Begünstigtenkreis gehören natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Pkw. Die Förderung betrieblicher Fahrzeuge ist von der Maßnahme nicht erfasst. Bei dem Altfahrzeug muss es sich um einen mindestens 9 Jahre alten Pkw handeln, d. h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben. Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro-4-Norm erfüllen. Als Jahreswagen gilt ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war. Die Verschrottung ist durch einen Verwertungsnachweis im Zeitraum vom 14.1.2009 bis 31.12.2009 durch einen anerkannten Demontagebetrieb nachzuweisen. Zu den erforderlichen Dokumenten gehören das Original des Verschrottungsnachweises des Demontagebetriebs und der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller. Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bearbeitet und beschieden und kann im Internet unter www.bafa.de heruntergeladen werden. |
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Letzte Aktualisierung ( Monday, 8. February 2010 )
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Verbesserte Abschreibungsbedingungen durch das erste Konjunkturprogramm |
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Tuesday, 3. March 2009 |
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Verbesserte Abschreibungsbedingungen durch das erste Konjunkturprogramm Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen: • Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 °/o (früher 30 °/o) wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden.Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab 1.1.2009 i. d. R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung der degressiven Abschreibung von Vorteil ist. • Sonderabsehreibung: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 °/o. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden auf 335.000 € bzw. 175.000 € bei Betrieben der Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der Gesetzgeber auf 200.000 €. Durch die Anhebung der Grenzen kommen mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung.Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 °/o in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung - für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 °/o der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen.Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 °/o (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 °/o (= 6.000 €) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 °/o (= 7.500€), insgesamt also in Höhe von 13.500€, gewinnmindernd ansetzen. Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 €, Land- und Forstwirtschaft 125.000 € bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000 € bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder- und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die Maschine schon im Jahr 2009 anschafft. |
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Letzte Aktualisierung ( Monday, 8. February 2010 )
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Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab 1.1.2009 verdoppelt |
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Tuesday, 3. March 2009 |
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Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab 1.1.2009 verdoppelt Seit dem 1.1. 2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wird auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt von 6.000 Euro Arbeitskosten können 20 °/o, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den 1.200 €.Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500 € und die Arbeitskosten auf 7.500 €. Der Steuerpflichtige kann 20 °/o von (7.500 € + 1.425 € MwSt. =) 8.925 €, also 1.785 €, höchstens jedoch 1.200 € in der Steuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnen.Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich. Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus; auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Barzahlungen werden nicht anerkannt! Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: „Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... sind Lohnkosten in Höhe von ... brutto enthalten." |
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Letzte Aktualisierung ( Monday, 8. February 2010 )
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Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem 01.01.2009 |
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Tuesday, 3. March 2009 |
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Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem 01.01.2009 Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 € pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Beispiele: Der gut verdienende Steuerpflichtige A hat wenig Freizeit und beabsichtigt deshalb zum 1.4.2009 eine Haushaltshilfe einzustellen. Ihr Aufgabengebiet soll die Reinigung der Wohnung, Kochen und Gartenarbeiten umfassen. Die Lohnkosten (Bruttolohn und Beiträge zur Sozialversicherung) werden voraussichtlich 1.500 € monatlich betragen (insgesamt für 2009 also 13.500 €).Das Kind des A wird von einem Au-pair betreut, das auch leichte Hausarbeiten erledigt. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 € monatlich. Die Aufteilung des Entgelts auf die Kinderbetreuung und Hausarbeiten wurde nicht vertraglich festgelegt. Entsprechend können 50 % der Aufwendungen, also 2.400 €, ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Für die übrigen 50 °/o der Aufwendungen (insgesamt für 2009 2.400 €) kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.Mit der Pflege und Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters beauftragt A eine selbstständige Pflegekraft. Die Ausgaben dafür betragen 1.000 € monatlich (insgesamt für 2009 12.000 €).Für 2009 rechnet der Steuerpflichtige somit mit förderungsfähigen Ausgaben i. H. v. insgesamt 27.900 € (13.500 € + 2.400 € + 12.000 €). A kann Aufwendungen in Höhe von 4.000 € von seiner Einkommensteuer abziehen (20 °/o von 27.900 € = 5.580 €, aber höchstens 4.000 €). |
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Letzte Aktualisierung ( Monday, 8. February 2010 )
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