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Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird geändert PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. December 2008

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird geändert

Bereits am 20.11.2007 stellte das Bundesfinanzministerium den Entwurf des geplanten Erbschaft- und Bewertungsgesetzes vor. Der entwurf zielte auf eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten.
Am 6.11.2008 einigten sich die Regierungsparteien nach langen, zähen Verhandlungen auf die Reform, deren Inkrafttreten für den 1.1.2009 vorgesehen ist. Nachfolgend soll ein erster Überblick über das Reformpaket gegeben werden.

Freibeträge:
Witwer und Witwerinnen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftssteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftssteuer - je nach Wert des Hauses von 7 % bis 30 % - an.

Die persönlichen Freibeträge werden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und  III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei.
Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.

Unternehmensnachfolge:
Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden. Für Firmenerben wir es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen (z.B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellgesellschaften, Wertpapiere u.ä.)
höchstens 50 % betragen.
Option 2:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftssteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser Fristen stufenweise abschmelzen zu lassen.

Ausnahmen:
Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltungsregeln.

Nachversteuerung:
Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.

Anmerkung:
Das Gesetz war nach Ausarbeitung dieser Information noch nicht endgültig verabschiedet, so dass es eventuell noch zu Änderungen kommen kann. Selbstverständlich werden wir Sie mit weiteren Informationen auf dem Laufenden halten. Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von Nachteil sein, sie sind in jedem Fall kompliziert. Ein schnelles Handeln kann Steuern sparen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns in jedem Fall umgehend beraten lassen !

Letzte Aktualisierung ( Saturday, 12. December 2009 )
 
Maßnahmenpaket zur Überwindung der Konjunkturschwäche PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. December 2008

Maßnahmenpaket zur Überwindung der Konjunkturschwäche

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Die meisten Maßnahmen sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen. Dazu zählen u.a:

Degressive Abschreibungen:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % ab dem 1.1.2009 wiedereingeführt. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

Sonderabschreibungen:
Kleinere und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 Euro bzw. 200.000 Euro erhöht.

Handwerkerleistungen besser absetzbar:
Bei den sog. haushaltsnahen Dienstleistungen wird der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Moderisierungsmaßnahmen von 600 Euro auf 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro) verdoppelt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

Kfz-Steuer für Neuwagen:
Nach derzeitigen Plänen sollen Käufer von umweltfreundlichen Pkw, die sie binnen sechs Monaten anschaffen, zwei Jahre von der Kfz-Steuer befreit werden. Danach soll geprüft werden, ob nur noch besonders umweltfreundliche Fahrzeuge von der Steuerbefreiung profitieren können.

Zu den weiteren Maßnahmen, die der Abschwächung der Konjunktur gegensteuern sollen, gehören u.a. eine stärkere Förderung des CO²-Gebäudesanierungsprogramms, ein Sonderprogramm für berufsbegleitende Weiterbildung, die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 18 Monate, die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen, die Beschleunigung von Verkehrsinvestitionen, die stärkere Förderung von Innovationen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien usw.

Anmerkung: Grundsätzlich sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, Investitionen wie die Anschaffung von Maschinen und Anlagen in das JAhr 2009 zu verschieben, um in den Genuss der degressiven Abschreibung bzw, der Sonderabschreibung zu gelangen. Durch die Anhebung der Gewinngrenze für Freiberufler auf 200.000 Euro profitieren diese u.U. wieder von der Sonderabschreibung.
Aber auch bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sollten Sie überlegen, ob diese nicht besser erst im Jahr 2009 in Angriff genommen werden, wenn das Abzugsvolumen von 600 Euro(20% von 3.000 Euro) in diesem Jahr schon verbraucht ist oder diese Grenze übersteigen würde.

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Verbesserungen für Familien beschlossen PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. December 2008

Verbesserungen für Familien beschlossen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
sollen Familien gestärkt und private Haushalte als Arbeitgeber oder Auftraggeber besser unterstützt werden. Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen. Familienförderung: Das Kindergeld wird ab 1.1.2009 für erste und zweite Kinder von 154 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder von 179 Euro auf 195 Euro monatlich angehoben werden. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag von bisher 3.648 auf künftig 3.864 Euro. Hilfebedürftige Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, sollen jeweils zum Schuljahresbeginn eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro bekommen. Sie soll bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gewährt werden und insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung wie z.B. Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien dienen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse:
Die Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen soll auf einheitliche 20 % der Aufwendungen ausgeweitet werden. Alle anderen Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege und Betreuungsleistungen werden zusammengefasst. Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beamsprucht werden.

- Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen)
 
höchtens 4.000 Euro im Jahr.
- für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten höchtens 510 Euro im Jahr.

Anmerkung: Nach wie vor müssen für die Aufwendungen zwingend Rechnungen vorliegen und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren.

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Abgeltungssteuer: Muss Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden? PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. December 2008

Abgeltungssteuer: Muss Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden?

Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinnen wirkt sich auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Jeder Anleger und Bankkunde hat die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungssteuer entfallende Kirchensteuer - auf Antrag - direkt von der Bank einbehalten und abführen, oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen lassen.
Fürht die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab, muss hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offengelegt werden. Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungssteuer zu machen und nachzuweisen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgestzt und erhoben.

 

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Keine Umsatzsteuer mehr auf Grundstücksentnahme.... PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. December 2008

Keine Umsatzsteuer mehr auf Grundstücksentnahme bei gemischt genutzten Grundstücken

Seit dem sog.Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 können Unternehmer, die eine Immobilie sowohl unternehmerisch ais auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber, entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, von 50 Jahren auf 10 Jahre verkürzt.
Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts aus dem Unternehmensvermögen die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird.
Nunmehr teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 22.09.2008 mit, dass es die Umsatzsteuerbefreiung bei der Entnahme von Grundstücken wieder in allen offenen Fällen anwendet.

Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitg geltende Modell in Anspruch nehmen will. sollte sich unbedingt beraten lassen.

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