Allgemeines
Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes PDF Drucken E-Mail
Friday, 10. October 2008

Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Bei einer Veränderung einer erfolgten Buchung muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung, z. B. durch Aufzeichnungen über die durch­geführten Änderungen (Storno- oder Neubuchung), die als Bestandteil der Buchführung aufzubewahren sind, feststellbar bleiben.

Ist eine verwendete Kasse grundsätzlich manipulierbar und wird das Kassenbuch nur buchmäßig geführt, ohne den rechnerischen Soll-Kassenbestand zu ermitteln, liegen erhebliche Zweifel vor, ob die Buchführung den Vorschriften entspricht. In solchen Fällen ist das Finanzamt grundsätzlich zur ergänzenden Schätzung der Umsätze befugt. Insbesondere dann ist zu schät­zen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeich­nungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können.

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
 
Nachweis eines Pkw als (gewillkürtes) Betriebsvermögen PDF Drucken E-Mail
Friday, 10. October 2008

Nachweis eines Pkw als (gewillkürtes) Betriebsvermögen

Sowohl privat wie auch betrieblich genutzte Wirt­schaftsgüter, wie z. B. ein Pkw, können als (gewill­kürtes) Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steu­erpflichtige nachzuweisen, d. h. es darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminka­lendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen so­wie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Daher kommt es für die Frage, ob ein Pkw im Privatvermögen gehalten oder (gewillkürtes) Betriebsvermögen ist, nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeich­nungszeitraumes aus.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: stren¬ge Anforderungen an den Nachweis der Bezahlung ... PDF Drucken E-Mail
Friday, 10. October 2008
Haushaltsnahe Dienstleistungen: stren­ge Anforderungen an den Nachweis der Bezahlung der Handwerkerrechnung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Für den Nachweis der Bezahlung von Handwerkerleis­tungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steu­erlich berücksichtigt werden sollen, reicht es nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht aus, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist und au­ßerdem durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Dadurch ist nicht sichergestellt, ob die auf das Geschäftskonto ein­gezahlten Beträge tatsächlich vom auftraggebenden Steuerpflichtigen stammen.

Das FG geht davon aus, dass der Steuerpflichtige nur einen Bankbeleg für die Zahlung auf dessen Konto des Leistungserbringers wird vorlegen können, wenn er die Zahlung auf dessen Konto - z. B. durch Überwei­sung — vorgenommen hat.

Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, das klären soll, ob der Ausschluss der Bar­zahlung bei der Gewährung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ver­fassungswidrig ist.

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Einsprüche bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und des Solidaritätszuschlags PDF Drucken E-Mail
Friday, 10. October 2008

Einsprüche bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und des Solidaritätszu­schlags

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 22.7.2008 festgelegt, dass alle an diesem Datum anhängigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen ge­sonderte und einheitliche Feststellungen von Besteue­rungsgrundlagen zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteue­rung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße ge­gen das Grundgesetz. Das Gleiche gilt für Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Dieser Allgemeinverfügung können betroffene Steuer­pflichtige nur auf dem Klageweg beim Finanzgericht entgegentreten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr.

Anmerkung: Vor dem Niedersächsischen Finanzge­richt ist zwischenzeitlich erneut ein Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags anhängig. Sollte dieses Verfahren positiv für die Steuerpflichti­gen entschieden werden, wird sich mit der Frage si­cherlich auch der Bundesfinanzhof bzw. das Bundes­verfassungsgericht noch einmal befassen müssen.

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Arbeitsverträge unter Angehörigen müs¬sen strenge Anforderungen erfüllen PDF Drucken E-Mail
Friday, 10. October 2008

 Arbeitsverträge unter Angehörigen müs­sen strenge Anforderungen erfüllen

Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichti­gen mitarbeitenden Angehörigen können als Betriebs­ausgaben steuerlich angesetzt werden, wenn er auf­grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die ver­traglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der pünktlichen und regelmäßigen Lohnzahlung erfüllt. Bei Angehörigen inuss jedoch ganz besonders sicher-

gestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieb­lichen und nicht - z. B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehungen zum betrieb­lichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleis­tung im Vertrag nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist. Die Zulässigkeit mündlicher Absprachen zum Einsatz des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixie­rung der Modalitäten des Arbeitseinsatzes folgt daraus, dass ein Arbeitsvertrag weder unter fremden Dritten noch unter Angehörigen schriftlich abgeschlossen werden muss, um wirksam zu sein, bzw. anerkannt zu werden; die Schriftform ist aber zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts empfehlenswert. Da der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass sein Angehöriger in seinem Betrieb nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steu­erlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten Be­triebsausgaben steuerlich dann nicht anerkannt wer­den, wenn es an einem Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.

Anmerkung: Auch wenn geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen so­wohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht immer zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhält­nisses führen, sollten ganz besonders Verträge mit na­hen Angehörigen stets schriftlich fixiert und im Detail ausgearbeitet werden, wenn sie steuerfichretevantsein sollen. Bei neuen Arbeitsverhältnissen werden die Arbeits­verträge grundsätzlich im Rahmen der sozialversiche­rungsrechtlichen Statusprüfung angefordert.

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