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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. September 2008

Entwurf eines Gesetzes zur Moderni­sierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokra­tisierung des Steuerverfahrens will die Bundesregie­rung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfah­renserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen. Inwieweit das Gesetz auch dem Versprechen seines Titels - insbesondere der „Entbürokratisierung" - ge­recht wird, muss die Realität noch zeigen.

Mit dem Vorhaben soll die Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunika­tion zu ersetzen, fortgesetzt und vertieft werden. Das soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:

 

standardmäßige elektronische Übermittlung von
Steuererklärungen der Unternehmen

- standardisierte  und  elektronische  Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen

- die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft

über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektro­nischem

Wege erfüllt werden

 

- es soll die Möglichkeit geschaffen werden, be­stimmte Belege wie z. B. eine Zuwendungsbestä­tigung für

Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Vor­schläge zur gezielten Vereinfachung und

Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens, u. a.

 

die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Renten

versicherungsträger zeitgleich durchzuführen die Anhebung der Schwellenwerte für die mo­natlich

abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmel­dungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Für die Abgabe von

monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sollen die Grenzen von 6.136 auf 7.500 Euro und für die Abgabe

von vierteljähr­lichen Meldungen von 512 auf l .000 Euro steigen. Die Schwellenwerte für monatliche

Lohnsteuer­anmeldungen erhöhen sich den Planungen zufolge von 3.000 auf 4.000 Euro und für

vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf l .000 Euro.

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum l. l .2009 in Kraft treten. Über die Einzelheiten informieren wir Sie, so­bald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt.

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
 
Investitionszulage soll befristet fortgeführt werden PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. September 2008

Investitionszulage soll befristet fortge­führt werden

Das Bundeskabinett hat am 16.7.2008 beschlossen, die Investitionszulage für betriebliche Investitionen in den neuen Ländern bis 2013 fortzuführen. Die Inves­titionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherber­gungsgewerbe. Die derzeit geltenden Fördersätze von 12,5 % bzw. 25 % für kleine und mittlere Unterneh­men werden sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozentpunkte für Großunternehmen bzw. um 5 Pro­zentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen ver­ringern. Demnach soll die Investitions/ulage langfri­stig planmäßig auslaufen.

Anmerkung: Mehrjährige Investitionsvorhaben wer­den mit dem Zulagensatz gefordert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, kön­nen also noch von den bis dahin geltenden - höheren -Fördersätzen profitieren. Mehrjährige Investitionsvor­haben sollten demnach frühzeitig geplant und in die Wege geleitet werden.

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
 
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die .... PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. September 2008

Gewerbesteuerfreiheit von Selbststän­digen und Landwirten sowie die sog. „Abfärberegelung" verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fra­gen zu beantworten, ob die Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. „Ab­färberegelung" verfassungsgemäß sind.

Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheits­satz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen - so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008. Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Ge­werbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht wer­den, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe. Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Flä­chengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kom­mende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer.

Abfärberegelung: Auch die sog. „Abfärberegelung" ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerb­lich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sog. „Abfärberegelung". Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog. „Abfärberege­lung" die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Ge­sellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personen­gesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Ein­künfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbe­steueraufkommens.

Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerb­liche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden.

Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der Abfärberege­lung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszu­weichen. Die Abfärbewirkung kann z. B. dadurch ver­mieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten - vollkommen getrennten - Personenge­sellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Ge­sellschaften die gleichen Personen beteiligt sind.

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
 
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel? PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. September 2008

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel?

Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtspre­chung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahr­tenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ih­rem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Ge­samtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehre­ren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte mit­einander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Ge-samtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Anga­be des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender An­wendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insge­samt plausibel sind.

Die 1-%-Regelung kommt nicht schon deshalb zur An­wendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Vorausset­zung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Die

Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte Aufzeich­nung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis er­leichtern und zweckmäßig sein.

Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die Anerkennung des Fahrtenbuches un­wichtige - Mängel vorhanden waren, sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden.

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
 
Betriebsraum eines Ehegatten im ge¬meinsamen Einfamilienhaus: .... PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. September 2008

Betriebsraum eines Ehegatten im ge­meinsamen Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer

Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälf­tiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern. Das hat der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Ein­familienhauses als Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steu­erpflichtige die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschafftmgskosten des Einfamilien­hauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht.

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