|
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens |
|
|
|
|
Monday, 8. September 2008 |
|
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen. Inwieweit das Gesetz auch dem Versprechen seines Titels - insbesondere der „Entbürokratisierung" - gerecht wird, muss die Realität noch zeigen. Mit dem Vorhaben soll die Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation zu ersetzen, fortgesetzt und vertieft werden. Das soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
standardmäßige elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen
- standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen
- die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden - es soll die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Belege wie z. B. eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens, u. a. die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Renten versicherungsträger zeitgleich durchzuführen die Anhebung der Schwellenwerte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sollen die Grenzen von 6.136 auf 7.500 Euro und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf l .000 Euro steigen. Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich den Planungen zufolge von 3.000 auf 4.000 Euro und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf l .000 Euro. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum l. l .2009 in Kraft treten. Über die Einzelheiten informieren wir Sie, sobald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt. |
|
Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
|
|
|
Investitionszulage soll befristet fortgeführt werden |
|
|
|
|
Monday, 8. September 2008 |
|
Investitionszulage soll befristet fortgeführt werden Das Bundeskabinett hat am 16.7.2008 beschlossen, die Investitionszulage für betriebliche Investitionen in den neuen Ländern bis 2013 fortzuführen. Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe. Die derzeit geltenden Fördersätze von 12,5 % bzw. 25 % für kleine und mittlere Unternehmen werden sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozentpunkte für Großunternehmen bzw. um 5 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen verringern. Demnach soll die Investitions/ulage langfristig planmäßig auslaufen. Anmerkung: Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefordert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, können also noch von den bis dahin geltenden - höheren -Fördersätzen profitieren. Mehrjährige Investitionsvorhaben sollten demnach frühzeitig geplant und in die Wege geleitet werden. |
|
Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
|
|
|
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die .... |
|
|
|
|
Monday, 8. September 2008 |
|
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. „Abfärberegelung" verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fragen zu beantworten, ob die Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. „Abfärberegelung" verfassungsgemäß sind. Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen - so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008. Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe. Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer. Abfärberegelung: Auch die sog. „Abfärberegelung" ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sog. „Abfärberegelung". Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog. „Abfärberegelung" die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens. Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen. Die Abfärbewirkung kann z. B. dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten - vollkommen getrennten - Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind. |
|
Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
|
|
|
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel? |
|
|
|
|
Monday, 8. September 2008 |
|
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel? Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Ge-samtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die 1-%-Regelung kommt nicht schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte Aufzeichnung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein. Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige - Mängel vorhanden waren, sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden. |
|
Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
|
|
|
Betriebsraum eines Ehegatten im ge¬meinsamen Einfamilienhaus: .... |
|
|
|
|
Monday, 8. September 2008 |
|
Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschafftmgskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht. |
|
Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. August 2009 )
|
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 1 - 9 von 19 |