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Das geplante Jahressteuergesetz 2009 |
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Tuesday, 24. June 2008 |
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Das geplante Jahressteuergesetz 2009 Der Gesetzgeber legte den Entwurf eines Jahressteu-ergesetzes 2009 (JStG) vor, mit dem eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vorgenommen werden sollen. Das Spektrum reicht von Gesundheitsforderung über die Bekämpfung von Steuerstraftaten oder extremistischen Vereinen bis hin zur Eigenheimzulage und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Vorab sollen einige wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick aufgezeigt werden. Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens sind wahrscheinlich. Geplante neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes „optionales Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden. Anmerkung: Bereits das Jahressteuergesetz 2008 enthielt ein Verfahren, das den Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hätte, das Gehalt des Ehegatten zu offenbaren. Dieses Verfahren erweist sich datenschutzrechtlich als mindestens bedenklich. Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr von der Besteuerung befreit werden. Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahressteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor, dass „Steuerstraftaten" erst in zehn Jahren verjähren. Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. |
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Letzte Aktualisierung ( Friday, 15. May 2009 )
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Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz, dass der Rechnungs... |
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Tuesday, 24. June 2008 |
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Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz, dass der Rechnungsaussteller kein Scheinunternehmer ist Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie so ausgestellt sind, dass sie den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. So muss insbesondere der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt hierfür die objektive Beweislast. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.2.2008 die Einführung der Freistcl-lungsbescheinigung - die Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist- nichts geändert. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug. Die dem Leistungsempfänger grundsätzlich obliegende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers ist nicht deshalb obsolet, weil das Finanzamt (FA) der rech-nungsausstellenden Gesellschaft eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Durch die Rechtsprechung ist auch bereits geklärt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Anmerkung: Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen, dass die Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt dahingehenden Vertrauensschutz begründet, dass der Geschäftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist, weil das FA die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. |
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Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung |
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Tuesday, 24. June 2008 |
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Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung Dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor und auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u. a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) nicht verfassungswidrig. Wurde demnach z. B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird. Zwar hatte das FG gewisse Zweifel, ob durch die ausschließliche unbare Zahlungsweise nicht in die im Grundgesetz verankerte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, doch dürfte der Gesetzeszweck (Bekämpfung der Schwarzarbeit) eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung zulassen. Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss zwingend eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung erfolgt sein. Die Belege müssen aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 zwar nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, aber auf jeden Fall noch für Nachfragen vorhanden sein. |
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Letzte Aktualisierung ( Friday, 15. May 2009 )
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Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern |
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Tuesday, 24. June 2008 |
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Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern Die Angemessenheit der „Gesamtvergütung" von Geschäftsführern wird von der Finanzverwaltung häufig angezweifelt, mit dem Ergebnis, dass sie sie zumindest zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versucht nunmehr in seinem Urteil vom 16.1.2008 mehr Rechtssicherheit für die Geschäftsführer zu schaffen. In dem Urteil heißt es: Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers nach dem externen Betriebsvergleich können die in der sog. „Karlsruher Tabelle" für nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbare Betriebe ausgewiesenen Beträge herangezogen werden. Werden zwei Geschäftsführer beschäftigt, so sind die Tabellenwerte nicht auf beide Geschäftsführer in der Weise aufzuteilen, dass jeder nur die Hälfte der in der Tabelle ausgewiesenen Beträge verdienen dürfte. Vielmehr sind die Tabellenwerte zu verdoppeln und im Hinblick auf die Aufgabenteilung der Geschäftsführer um einen im Einzelfall angemessenen Abschlag (im Streitfall 25 %) zu kürzen. Die Gesamtbezüge beider Geschäftsführer sind dem so ermittelten Wert gegenüberzustellen. Bleibt der Gesellschaft eine Kapitalverzinsung von über 30 %, kann von einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführergehälter auch dann keine Rede sein, wenn die Geschäftsführergehälter den der Gesellschaft verbleibenden Gewinn vor Ertragsteuern übersteigen. |
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Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht bei Fortführung... |
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Tuesday, 24. June 2008 |
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Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht bei Fortführung des Dienstverhältnisses Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.3.2008 kann eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm dabei das Recht einräumen, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern. Die Zusage der Altersversorgung muss nicht von dem Ausscheiden des Begünsttgten-aus dem Dienstverhält-nis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht werden. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, muss ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jedoch in einem solchen Fall verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts. |
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