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Das geplante Jahressteuergesetz 2009 PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 24. June 2008

Das geplante Jahressteuergesetz 2009

Der Gesetzgeber legte den Entwurf eines Jahressteu-ergesetzes 2009 (JStG) vor, mit dem eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuer­rechts vorgenommen werden sollen. Das Spektrum reicht von Gesundheitsforderung über die Bekämp­fung von Steuerstraftaten oder extremistischen Verei­nen bis hin zur Eigenheimzulage und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Vorab sollen einige wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick aufgezeigt werden. Änderungen während des Gesetzgebungsver­fahrens sind wahrscheinlich.
Geplante neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes „optionales Faktorverfahren" ein­geführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wäh­len können, sondern gemeinsam nach Steuerklas­se IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden. Anmerkung: Bereits das Jahressteuergesetz 2008 enthielt ein Verfahren, das den Arbeitnehmer ge­genüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hätte, das Gehalt des Ehegatten zu offenbaren. Dieses Ver­fahren erweist sich datenschutzrechtlich als min­destens bedenklich. Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsför­derung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzufüh­ren, sollen diese bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr von der Besteuerung befreit werden.
Steuerbetrug soll besser bekämpft werden kön­nen, extremistischen Organisationen sollen finan­zielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahressteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor, dass „Steuerstraftaten" erst in zehn Jahren verjähren. Bisher verjährte eine Steuer­straftat bereits nach fünf Jahren. Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern.
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Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz, dass der Rechnungs... PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 24. June 2008

Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz, dass der Rechnungsaussteller kein Scheinun­ternehmer ist

Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerab­zug, wenn sie so ausgestellt sind, dass sie den Vorga­ben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. So muss insbesondere der in der Rechnung angege­bene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt hierfür die objektive Beweislast. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat nach einem Beschluss des Bundes­finanzhofs vom 13.2.2008 die Einführung der Freistcl-lungsbescheinigung - die Bestandteil des Steuerab­zugsverfahrens bei Bauleistungen ist- nichts geändert. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug. Die dem Leistungsempfänger grundsätzlich oblie­gende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers ist nicht deshalb obsolet, weil das Finanzamt (FA) der rech-nungsausstellenden Gesellschaft eine Freistellungsbe­scheinigung erteilt hat. Durch die Rechtsprechung ist auch bereits geklärt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens da­ran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vor­steuerabzug erfüllt sind.

Anmerkung: Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen, dass die Erteilung der Freistellungs­bescheinigung durch das Finanzamt dahingehenden Vertrauensschutz begründet, dass der Geschäftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist, weil das FA die Beschei­nigung nur ausstellen darf, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.

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Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 24. June 2008

Keine Steuerermäßigung für haushalts­nahe Dienstleistungen bei Barzahlung

Dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst­leistungen vor und auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u. a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) nicht verfassungswidrig.

Wurde demnach z. B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzah­lung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steu­erwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird. Zwar hatte das FG gewisse Zweifel, ob durch die aus­schließliche unbare Zahlungsweise nicht in die im Grundgesetz verankerte allgemeine Handlungsfrei­heit eingegriffen wird, doch dürfte der Gesetzeszweck (Bekämpfung der Schwarzarbeit) eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung zulassen.

Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss zwingend eine Rechnung vor­handen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwer­kerleistung erfolgt sein. Die Belege müssen aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 zwar nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, aber auf jeden Fall noch für Nachfragen vorhanden sein.

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Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 24. June 2008

Angemessenheit von Geschäftsführerver­gütungen bei mehreren Geschäftsführern

Die Angemessenheit der „Gesamtvergütung" von Ge­schäftsführern wird von der Finanzverwaltung häufig angezweifelt, mit dem Ergebnis, dass sie sie zumin­dest zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung qua­lifiziert.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versucht nun­mehr in seinem Urteil vom 16.1.2008 mehr Rechtssi­cherheit für die Geschäftsführer zu schaffen. In dem Urteil heißt es: Für die Prüfung der Angemes­senheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers nach dem externen Betriebsvergleich können die in der sog. „Karlsruher Tabelle" für nach Branche, Um­satz und Mitarbeiterzahl vergleichbare Betriebe ausge­wiesenen Beträge herangezogen werden. Werden zwei Geschäftsführer beschäftigt, so sind die Tabellenwerte nicht auf beide Geschäftsführer in der Weise aufzuteilen, dass jeder nur die Hälfte der in der Tabelle ausgewiesenen Beträge verdienen dürfte. Viel­mehr sind die Tabellenwerte zu verdoppeln und im Hinblick auf die Aufgabenteilung der Geschäftsführer um einen im Einzelfall angemessenen Abschlag (im Streitfall 25 %) zu kürzen. Die Gesamtbezüge beider Geschäftsführer sind dem so ermittelten Wert gegen­überzustellen.

Bleibt der Gesellschaft eine Kapitalverzinsung von über 30 %, kann von einer Gewinnabsaugung durch

überhöhte Geschäftsführergehälter auch dann keine Rede sein, wenn die Geschäftsführergehälter den der Gesellschaft verbleibenden Gewinn vor Ertragsteuern übersteigen.

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Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht bei Fortführung... PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 24. June 2008

Zusage einer sofort unverfallbaren Alters­rente: Kapitalabfindungsrecht bei Fort­führung des Dienstverhältnisses

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.3.2008 kann eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschaf­ter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Alters­versorgung zusagen und ihm dabei das Recht ein­räumen, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern. Die Zusage der Altersversorgung muss nicht von dem Ausscheiden des Begünsttgten-aus dem Dienstverhält-nis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungs­falls abhängig gemacht werden. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, muss ein ordent­licher und gewissenhafter Geschäftsleiter jedoch in einem solchen Fall verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berück­sichtigen. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechter­haltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig be­messener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschaf­ter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwart­schaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der ge­samten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts.

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