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Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständisch PDF Drucken E-Mail
Monday, 5. May 2008

Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Beiträge zur privaten Krankenversicherung:
Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträ­gen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglich­ten, in angemessenem Umfang Krankenversiche­rungsschutz zu erlangen. Daher legte er die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.

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Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß PDF Drucken E-Mail
Monday, 5. May 2008

Besteuerung von privaten Wertpapierge­schäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Ur­teil vom 9.3.2004 entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veran­lagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung

mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das B VerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen waren demnach ausschließlich Fälle der Jah­re 1997 und 1998.

Die Verfassungsbeschwerde wegen der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranla­gungszeitraum 1999 hat das BVerfG nicht zur Ent­scheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 10.1.2008 kann es ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapier­geschäften für den Veranlagungszeitraum ab 1999, das zur Verfassungswidrigkeit führt, nicht mehr feststel­len. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermitt­lungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuier­lich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen.

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Der Bundesfinanzhof beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags PDF Drucken E-Mail
Monday, 5. May 2008

Der Bundesfinanzhof beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrich­terlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in sol­chen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Ver­lustvortrags begehrt. Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererb­lich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivil­rechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen na­türlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Be­steuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Recht­sprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehen­de Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.
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Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer PDF Drucken E-Mail
Monday, 5. May 2008

Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer

Durch die Unternehmenssteuerreform 2000 wurde die Belastung von Personenunternehmen mit der Ge­werbesteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer faktisch auf­gehoben. Diese Maßnahme ermäßigt die Einkommen­steuer des Unternehmers. Die Ermäßigung wurde in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die steuerliche Gewinnermittlung blieb un­berührt, sodass die Gewerbesteuer auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig war. Im Ergebnis sollte der Unternehmer bei einem Hebesatz von rund 360 % durch die Gewerbesteueranrechnung und den Be­triebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wirtschaftlich in vollem Umfang von dieser Steuer entlastet werden. Die Anrechnung beschränkte sich jedoch nur auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt.

Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Ab­zugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsaus­gaben ab. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungs­faktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass eine Anrechnung der tatsächlich entstandenen Gewer­besteuer nicht oder nur teilweise erfolgt - z. B. wegen Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer bzw. wegen persönlicher Verhältnisse bei der Einkom­mensteuer (bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten). Die Finanzgerichte München und Niedersachsen hal­ten die Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuerbe­lastung nicht für verfassungswidrig. Wegen der grund­sätzlichen Bedeutung wurde aber jeweils die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide mit Hinweis auf die beim BFH an­
hängigen Verfahren offen halten.

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Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte PDF Drucken E-Mail
Monday, 5. May 2008

Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte

Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften, ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des Bun­desfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur Neutralisie­rung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen, die nach den tatsäch­lichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die Bewertung mit l % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbe­gründung - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich unbeacht­lichen Bereich der privaten Lebensführung dienen.
Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt,
wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Ver­fahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müs­sen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber. Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerab­zugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungs­beiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) füh­ren. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann.

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