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Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständisch |
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Monday, 5. May 2008 |
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Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen Beiträge zur privaten Krankenversicherung: Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Daher legte er die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. |
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Letzte Aktualisierung ( Friday, 15. May 2009 )
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Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß |
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Monday, 5. May 2008 |
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Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 9.3.2004 entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das B VerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen waren demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998. Die Verfassungsbeschwerde wegen der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 10.1.2008 kann es ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum ab 1999, das zur Verfassungswidrigkeit führt, nicht mehr feststellen. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen. |
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Letzte Aktualisierung ( Friday, 15. May 2009 )
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Der Bundesfinanzhof beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags |
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Monday, 5. May 2008 |
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Der Bundesfinanzhof beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. |
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Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer |
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Monday, 5. May 2008 |
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Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer Durch die Unternehmenssteuerreform 2000 wurde die Belastung von Personenunternehmen mit der Gewerbesteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer faktisch aufgehoben. Diese Maßnahme ermäßigt die Einkommensteuer des Unternehmers. Die Ermäßigung wurde in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die steuerliche Gewinnermittlung blieb unberührt, sodass die Gewerbesteuer auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig war. Im Ergebnis sollte der Unternehmer bei einem Hebesatz von rund 360 % durch die Gewerbesteueranrechnung und den Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wirtschaftlich in vollem Umfang von dieser Steuer entlastet werden. Die Anrechnung beschränkte sich jedoch nur auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass eine Anrechnung der tatsächlich entstandenen Gewerbesteuer nicht oder nur teilweise erfolgt - z. B. wegen Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer bzw. wegen persönlicher Verhältnisse bei der Einkommensteuer (bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten). Die Finanzgerichte München und Niedersachsen halten die Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung nicht für verfassungswidrig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde aber jeweils die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offen halten. |
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Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte |
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Monday, 5. May 2008 |
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Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften, ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen, die nach den tatsächlichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die Bewertung mit l % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbegründung - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung dienen. Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt, wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müssen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber. Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerabzugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) führen. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann. |
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