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Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. April 2008

Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme zur geplanten Erbschaftsteuerreform abgegeben. Eine Forderung ist auf die Reduzierung der geplanten Behaltenspflicht für Unternehmen gerichtet. Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Begünsti­gung von Unternehmensübergängen vor, wenn sie mit einer langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und der Fortführung des Betriebes über 15 Jahre einhergehen. Die Länder verlangen eine Verkür­zung auf 10 Jahre. Dies sei die äußerste Grenze dessen, was einem sich am Markt behauptenden Unternehmen aufzubürden sei. Ebenso verlangen die Länder eine Senkung der Behaltensfrist in der Land- und Forst­wirtschaft.

Zur Vermeidung des sog. „Fallbeileffekts" setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass der Verschonungsabschlag anteilig auch dann gewährt wird, wenn zeitwei­se die erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehal­ten sind.

Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Er­ben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb im letzten, also dem 15. Jahr, aufgeben muss, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen. Damit stün­de dieser Unternehmer erbschaftsteuerrechtlich einem Erben gleich, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert.

 

Eine weitere Anregung betrifft die steuerliche Behand­lung naher Verwandter. Im Unterschied zum geltenden Recht berücksichtige der Gesetzentwurf das familiäre Näheverhältnis, zum Beispiel bei Geschwistern, zu wenig. Vielmehr stellen die in der Reform vorgese­henen Regelungen die nahen Verwandten den fremden Dritten gleich.

Der Bundesrat bat daher um Prüfung, wie eine stärke­re Differenzierung zwischen den Erwerbern der Steu­erklassen II (nahe Verwandte) und III (fremde Dritte) vorzunehmen sei.

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Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. April 2008

Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzu­wendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % in das Einkom­mensteuergesetz (§ 37 b EStG) eingefügt. Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rhein­land äußern sich dazu im Vorgriff auf ein vom Bundes­finanzministerium angekündigtes Schreiben wie folgt:

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Vorläufige Kindergeldfestsetzung wegen der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfassungswidrigkeit d PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. April 2008

Vorläufige Kindergeldfestsetzung wegen der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfassungswidrigkeit der Pendlerpau­schale

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wer­den im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kin­dergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den un­schädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen. Durch die Regelungen im Jahressteuergesetz 2007 wird die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hält jedoch in mehreren Beschlüssen vom 10.1.2008 diese Regelung für verfassungswidrig. Entsprechend hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung für Entfernungspauschale vorläufig vor­zunehmen sind. Durch die Einschränkung der steuerlichen Anwendung der Entfernungspauschale ist u. U. auch das Kinder­geld bzw. der Kinderfreibetrag betroffen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nunmehr in einem Schreiben Folgendes klar:

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Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. April 2008

Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum

Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur be­rücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Das Finanzgericht München (FG) hat mit zwei rechts­kräftigen Urteilen zu der Problematik „Fallbeilwir­kung" und „Praktikum" Stellung bezogen.

Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages -Fallbeilwirkung:
Überschreiten die Einkünfte/Bezü­ge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag, erfordert
die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht, dass Kindergeld in entsprechend reduzierter Höhe (gesetzliches Kindergeld abzüglich grenzbe-tragsüberschreitender Betrag) festgesetzt wird. Im entschiedenen Fall wurde der Grenzbetrag um 63,08 Euro im Jahr überschritten. Das FG führt in dem Urteil aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu bean­standen ist, dass der Grenzbetrag als „Freigrenze" und nicht als „Freibetrag" ausgestaltet ist.

 

Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stellte im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Ein­künften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu recht­fertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfas­sungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkom­mensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu­gelassen.

Positiv: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vorn 11.1.-2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheits­grundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.

Praktikum als Voraussetzung für den Kin­dergeldanspruch:
Ein Praktikum kann einen Kin­dergeldanspruch dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung ist. Dies setzt voraus, dass ein hin­reichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend berück­sichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch schriftliche Bewer­bungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann - wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind - auch durch Zeugeneinvernahme, z. B. des Kindes, erbracht werden.

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Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch einer Berufsakademie PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. April 2008

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch einer Berufsakademie

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr. Schuldner der Studienge­bühr ist der studierende Arbeitnehmer. Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungs­dienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitneh­mer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Ar­beitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzu­nehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss doku­mentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unterneh­men auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

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