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Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform |
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Wednesday, 2. April 2008 |
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Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme zur geplanten Erbschaftsteuerreform abgegeben. Eine Forderung ist auf die Reduzierung der geplanten Behaltenspflicht für Unternehmen gerichtet. Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Begünstigung von Unternehmensübergängen vor, wenn sie mit einer langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und der Fortführung des Betriebes über 15 Jahre einhergehen. Die Länder verlangen eine Verkürzung auf 10 Jahre. Dies sei die äußerste Grenze dessen, was einem sich am Markt behauptenden Unternehmen aufzubürden sei. Ebenso verlangen die Länder eine Senkung der Behaltensfrist in der Land- und Forstwirtschaft. Zur Vermeidung des sog. „Fallbeileffekts" setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass der Verschonungsabschlag anteilig auch dann gewährt wird, wenn zeitweise die erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind. Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Erben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb im letzten, also dem 15. Jahr, aufgeben muss, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen. Damit stünde dieser Unternehmer erbschaftsteuerrechtlich einem Erben gleich, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert. Eine weitere Anregung betrifft die steuerliche Behandlung naher Verwandter. Im Unterschied zum geltenden Recht berücksichtige der Gesetzentwurf das familiäre Näheverhältnis, zum Beispiel bei Geschwistern, zu wenig. Vielmehr stellen die in der Reform vorgesehenen Regelungen die nahen Verwandten den fremden Dritten gleich. Der Bundesrat bat daher um Prüfung, wie eine stärkere Differenzierung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II (nahe Verwandte) und III (fremde Dritte) vorzunehmen sei. |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen |
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Wednesday, 2. April 2008 |
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Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % in das Einkommensteuergesetz (§ 37 b EStG) eingefügt. Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rheinland äußern sich dazu im Vorgriff auf ein vom Bundesfinanzministerium angekündigtes Schreiben wie folgt: |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Vorläufige Kindergeldfestsetzung wegen der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfassungswidrigkeit d |
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Wednesday, 2. April 2008 |
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Vorläufige Kindergeldfestsetzung wegen der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen. Durch die Regelungen im Jahressteuergesetz 2007 wird die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hält jedoch in mehreren Beschlüssen vom 10.1.2008 diese Regelung für verfassungswidrig. Entsprechend hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung für Entfernungspauschale vorläufig vorzunehmen sind. Durch die Einschränkung der steuerlichen Anwendung der Entfernungspauschale ist u. U. auch das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag betroffen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nunmehr in einem Schreiben Folgendes klar: |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum |
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Wednesday, 2. April 2008 |
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Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Das Finanzgericht München (FG) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen zu der Problematik „Fallbeilwirkung" und „Praktikum" Stellung bezogen. Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages -Fallbeilwirkung: Überschreiten die Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag, erfordert die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht, dass Kindergeld in entsprechend reduzierter Höhe (gesetzliches Kindergeld abzüglich grenzbe-tragsüberschreitender Betrag) festgesetzt wird. Im entschiedenen Fall wurde der Grenzbetrag um 63,08 Euro im Jahr überschritten. Das FG führt in dem Urteil aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Grenzbetrag als „Freigrenze" und nicht als „Freibetrag" ausgestaltet ist. Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stellte im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Positiv: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vorn 11.1.-2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen. Praktikum als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch: Ein Praktikum kann einen Kindergeldanspruch dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch schriftliche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann - wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind - auch durch Zeugeneinvernahme, z. B. des Kindes, erbracht werden. |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch einer Berufsakademie |
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Wednesday, 2. April 2008 |
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Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch einer Berufsakademie Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer. Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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