Allgemeines
"Pendlerpauschale"..... PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. March 2008

"Pendlerpauschale" laut Bundesfinanzhof verfassungswidrig

Seit dem l. l .2007 sind Aufwendungen des Arbeitneh­mers für die Wege zwischen Wohnung und regelmä­ßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt (sog. Werkstorprinzip). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung - wie von vieler, Fachleuten er­wartet - für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung eines Lohnsteuer­ermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfas­sungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte „Haus­haltskonsolidierung" bietet noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Außerdem hat der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerich­tig umgesetzt, denn andere sonstige Mobilitätskosten - wozu u. a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - können weiterhin als Werbungskosten steuer­lich geltend gemacht werden.


Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen
sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall
handelt es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen kann. Anmerkung: Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem BVerfG. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage an­hängig. Das BVerfG wird sich daher - voraussicht­lich noch in diesem Jahr - abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei-wird es auch berücksichtigen,-dass die Finanz­gerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpom­mern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bun­desregierung als verfassungsgemäß ansehen. Bis das BVerfG entschieden hat, werden alle Einkom­mensteuerbescheide für das Jahr 2007 im Hinblick auf die Pendlerpauschale automatisch für vorläufig erklärt. Ein Einspruch ist daher grundsätzlich nicht erforder­lich. Steuerpflichtige, die gleichwohl die Pendlerpau­schale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer erhalten wollen, können gegen ihren Einkommensteu­erbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diesen Anträgen werden die Finanzämter zeitnah ent­sprechen.

Sollte das BVerfG allerdings die Abschaffung der Ent­fernungspauschale für verfassungsgemäß erklären, müssen die in der Vollziehung ausgesetzten Steuerbe­träge samt der dann fälligen Aussetzungszinsen nach­entrichtet werden.

 

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
 
Übernachtungskosten für Unternehmer..... PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. March 2008

Übernachtungskosten für Unternehmer nur noch mit Übernachtungsbeleg steuerlich ansetzbar

Wie bei Dienstreisen der Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.2008 auch bei Geschäftsreisen der Unternehmer nur noch die tatsächlichen Kosten für Auslandsüber­nachtungen steuerlich abzugsfähig.
Der Unternehmer kann seinem Arbeitnehmer seit dem 1.1.2008 die Übernachtungskosten weiterhin pauschal steuerfrei erstatten, muss aber für sich
selbst zwingend einen Übernachtungsbeleg vor­weisen, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können.

• Beispiel:
Unternehmer X ist in Italien geschäft­lich unterwegs und muss dafür 20-mal übernach­ten. Übernachtungsbelege kann er nicht vorwei­sen. Der Übernachtungspauschbetrag für Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen =) 2.000 Euro steu­erlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht mehr möglich.

Diese Änderung wurde mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 eingeführt.

 

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
 
Erneute Ansparrücklage....... PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. March 2008

Erneute Ansparrücklage (neu: Investitionsabzugsbetrag) für gleichartige Wirtschaftsgüter

Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirt­schaftsgütern Ansparrücklagen in Anspruch genom­men, ohne dass der Steuerpflichtige die geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für die­selben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsab­sicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien. Dazu muss er die Ernst­haftigkeit seines vorgeblich nach wie vor geplanten Investitionsvorhabens stichhaltig begründen, etwa durch den Nachweis eines Lieferengpasses in Bezug auf das anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine zuvor gebildete Ansparrücklage mangels Investition in dem vorgegebenen Zwei-Jah-res-Zeitraum auflösen muss und gleichzeitig eine neue Rücklage für das identische investitionsgut begehrt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man hier eine erneute (wiederholte) Ansparrücklage ohne besondere Anforderungen zulassen würde, weil da­durch die maximal zwei Jahre betragende Investiti­onsfrist ohne Weiteres unterlaufen werden könnte. Anmerkung: Die Ansparabschreibung wurde ab 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Entscheidung ist aber auch für die Zukunft von Bedeutung. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Investition inner­halb von drei Jahren vornimmt.

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Abbschreibungen von Aktien...... PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. March 2008

Abschreibungen von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass eine Teilwertabschrei­bung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten wer­den, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten ge­sunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer An­schaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstel­lung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt.

Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung" zuläs­sig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Markt­teilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ur­sprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwal­tung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwan­kung sieht.

 

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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht .... PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. March 2008

Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche
Einkünfte des Kindes

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro über­schreiten, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Ren­tenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvor­sorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversi­chert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktu­elle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversi-cherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf- so der BFH. Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzu­setzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den all­gemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Ein­kommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

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