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Monday, 3. March 2008 |
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"Pendlerpauschale" laut Bundesfinanzhof verfassungswidrig Seit dem l. l .2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt (sog. Werkstorprinzip). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung - wie von vieler, Fachleuten erwartet - für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte „Haushaltskonsolidierung" bietet noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Außerdem hat der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt, denn andere sonstige Mobilitätskosten - wozu u. a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - können weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handelt es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen kann. Anmerkung: Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem BVerfG. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig. Das BVerfG wird sich daher - voraussichtlich noch in diesem Jahr - abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei-wird es auch berücksichtigen,-dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen. Bis das BVerfG entschieden hat, werden alle Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 im Hinblick auf die Pendlerpauschale automatisch für vorläufig erklärt. Ein Einspruch ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Steuerpflichtige, die gleichwohl die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer erhalten wollen, können gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diesen Anträgen werden die Finanzämter zeitnah entsprechen.
Sollte das BVerfG allerdings die Abschaffung der Entfernungspauschale für verfassungsgemäß erklären, müssen die in der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge samt der dann fälligen Aussetzungszinsen nachentrichtet werden. |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Übernachtungskosten für Unternehmer..... |
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Monday, 3. March 2008 |
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Übernachtungskosten für Unternehmer nur noch mit Übernachtungsbeleg steuerlich ansetzbar Wie bei Dienstreisen der Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.2008 auch bei Geschäftsreisen der Unternehmer nur noch die tatsächlichen Kosten für Auslandsübernachtungen steuerlich abzugsfähig. Der Unternehmer kann seinem Arbeitnehmer seit dem 1.1.2008 die Übernachtungskosten weiterhin pauschal steuerfrei erstatten, muss aber für sich selbst zwingend einen Übernachtungsbeleg vorweisen, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können. • Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen =) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht mehr möglich. Diese Änderung wurde mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 eingeführt. |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Erneute Ansparrücklage....... |
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Monday, 3. March 2008 |
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Erneute Ansparrücklage (neu: Investitionsabzugsbetrag) für gleichartige Wirtschaftsgüter Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien. Dazu muss er die Ernsthaftigkeit seines vorgeblich nach wie vor geplanten Investitionsvorhabens stichhaltig begründen, etwa durch den Nachweis eines Lieferengpasses in Bezug auf das anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine zuvor gebildete Ansparrücklage mangels Investition in dem vorgegebenen Zwei-Jah-res-Zeitraum auflösen muss und gleichzeitig eine neue Rücklage für das identische investitionsgut begehrt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man hier eine erneute (wiederholte) Ansparrücklage ohne besondere Anforderungen zulassen würde, weil dadurch die maximal zwei Jahre betragende Investitionsfrist ohne Weiteres unterlaufen werden könnte. Anmerkung: Die Ansparabschreibung wurde ab 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Entscheidung ist aber auch für die Zukunft von Bedeutung. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb von drei Jahren vornimmt. |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Abbschreibungen von Aktien...... |
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Monday, 3. March 2008 |
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Abschreibungen von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt. Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht. |
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 7. April 2009 )
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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht .... |
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Monday, 3. March 2008 |
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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversi-cherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf- so der BFH. Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. |
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